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§ 8 GrStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

§ 8. Steuerpflicht des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes.

(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist auch dann steuerpflichtig, wenn er einem der in § 2 bezeichneten Zwecke unmittelbar dient.

(2) Die Einschränkung der Steuerbefreiung nach Abs. 1 gilt nicht:

  1. 1. Für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient und dessen Fläche 10 Hektar nicht übersteigt. Auch wenn diese Grenze überschritten wird, gilt die Einschränkung des Abs. 1 nicht für Gebäude und Betriebsmittel, die über den zur Bewirtschaftung erforderlichen Bestand hinaus vorhanden sind und unmittelbar für die Lehr- und Versuchszwecke benutzt werden;
  2. 2. für Grundbesitz, der unter § 2 Z 9 fällt.

Schlagworte

Wald, Acker, Feld, Weingarten, Wiese, Gärtnerei, Schule, Lehranstalt, Versuchsanstalt, Fluß, Bach, See, Teich, Ufer

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042541

alte Dokumentnummer

N3195511403Q

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