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§ 28c GrStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Grundsteuerbescheid

§ 28c.

Ein Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR40104709