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§ 27 GrStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

UNTERABSCHNITT 4.

Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages.

§ 27. Hebesatz.

(1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt.

(2) Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§ 1 Abs. 2 Z 1) einheitlich sein. Das gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke (§ 1 Abs. 2 Z 2). Der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kann jedoch von dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen.

Schlagworte

Steuersatz, Bauland, Forstbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042560

alte Dokumentnummer

N3195511422Q

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