Abs. 4: Bezugszeitraum ab 1.1.2011 vgl. § 31 Abs. 9
§ 25. Zerlegungsstichtag.
(1) Der Zerlegung des Steuermeßbetrages sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, auf den der für die Veranlagung des Steuermeßbetrages maßgebende Einheitswert festgestellt ist.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Zerlegung, ohne daß der Einheitswert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Jänner des folgenden Jahres neu zu ermitteln.
(3) Die Zerlegungsanteile eines Grundsteuermeßbetrages sind in den Fällen des Abs. 2 nur dann neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 10 Euro von ihrem bisherigen Anteil abweicht.
(4) Fällt der Anteil einer Gemeinde am Grundbesitz in Fällen des Abs. 2 gänzlich weg, so ist dieser Gemeinde unbeachtlich des Abs. 3 kein Anteil am Steuermessbetrag mehr zuzuteilen.
Schlagworte
Aufteilung, Änderung, Gemeindeanteil, Mindeständerung
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Gesetzesnummer
10003845
Dokumentnummer
NOR40118953
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)