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§ 10 GrStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

§ 10. Persönliche Haftung.

Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner:

  1. 1. Der Fruchtnießer;
  2. 2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag.

Schlagworte

Abgabenschuldner, Zahlungspflichtiger, Forstbetrieb, Besitzer, Inhaber, Superädifikat, Schuldner

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042543

alte Dokumentnummer

N3195511405Q

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