§ 10. Persönliche Haftung.
Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner:
- 1. Der Fruchtnießer;
- 2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag.
Schlagworte
Abgabenschuldner, Zahlungspflichtiger, Forstbetrieb, Besitzer, Inhaber, Superädifikat, Schuldner
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Gesetzesnummer
10003845
Dokumentnummer
NOR12042543
alte Dokumentnummer
N3195511405Q
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