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Artikel 9 Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.10.1950

Artikel 9

Das vorliegende Übereinkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es ist in deutscher und italienischer Sprache abgefaßt, die beide in gleicher Weise authentisch sind.

Rom, am 4. Oktober 1950.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10003826

Dokumentnummer

NOR12042350

alte Dokumentnummer

N3195025081L

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