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Artikel 6 Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.10.1950

Artikel 6

Die zu transferierenden Beträge sind bei der Oesterreichischen Nationalbank in Wien direkt oder im Wege eines österreichischen Kreditinstitutes einzuzahlen.

Die Oesterreichische Nationalbank wird für jede erhaltene Einzahlung dem Ufficio Italiano dei Cambi eine auf U.S.A.-Dollar lautende Einzahlungsbestätigung übermitteln, die als Zahlungsauftrag zu Lasten des im österreichisch-italienischen Zahlungsabkommens vom 22. April 1950 vorgesehenen Kontos B gilt.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10003826

Dokumentnummer

NOR12042347

alte Dokumentnummer

N3195025078L

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