§ 86b.
Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, kann der einer behördlichen Anordnung entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn die Anordnung auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig durchsetzbar wäre.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042323
alte Dokumentnummer
N3194914973T
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