III. HAUPTSTÜCK
Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen
I. TEIL
Allgemeine Grundsätze
§ 84.
Trifft eine abgabenbehördliche Vollstreckung im Sinn des I. und II. Teiles des II. Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR40218101
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