III. TEIL
Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung I. Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
§ 79.
(1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Sobald die Abgabenbehörde von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat sie ihr Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen betrifft, abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen. Der Abgabenschuldner ist hiervon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann die Abgabenbehörde ihr Verfahren fortsetzen.
(3) Die Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte im gerichtlichen Verwertungsverfahren und die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht erfolgt ebenso nach den Vorschriften des § 567 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, wie der Erlag des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörden betreffend einen Gegenstand, an dem ein gerichtliches Pfandrecht begründet war.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 6 Z 33 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)
Schlagworte
Fahrnispfändung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR40218098
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)