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§ 75 AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

IV. Abschnitt

Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen Pfändung

§ 75.

(1) Die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ 65 bis 67.

(2) Auf die weiteren Vollstreckungsschritte haben die Vorschriften der §§ 69 ff. unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218094