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§ 6a AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

§ 6a.

Wer sich durch einen Vorgang des Vollstreckungsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckers für beschwert erachtet, kann dagegen eine Vollzugsbeschwerde bei der Vollstreckungsbehörde erheben. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Vollstreckungsvollzug einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40246270