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§ 59 AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Pfändungsschutz in Ausnahmefällen

§ 59.

(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht

  1. a) auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
  2. b) auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder
  3. c) auf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse

(2) Die Abgabenbehörde kann den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 EO erfaßt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218086

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