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§ 51c AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Nicht abgeholte Gegenstände

§ 51c

Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten.
Die Sätze 2 bis 4 des § 48 Abs. 4 sind anzuwenden.