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§ 43d AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Verkaufsverwahrung

§ 43d

Der Versteigerer hat für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Gegenstände zu sorgen. Werden Gegenstände während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 43c Abs. 2 anzuwenden.