Löschen der Daten aus der Veröffentlichung
§ 23a
Die Daten aus der Veröffentlichung des Edikts auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sind zu löschen
- 1. wenn ein Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde;
- 2. im Falle eines Aufschubs des Verkaufsverfahrens aufgrund der Stattgabe eines Übernahmsantrags;
- 3. im Falle eines Antrags zur Vornahme eines Freihandverkaufs mit Verkauf dieser Gegenstände; soweit die Gegenstände nicht verkauft werden können und der Abgabenschuldner trotz Aufforderung die Gegenstände nicht abholt, mit Vernichtung der Gegenstände;
- 4. jedenfalls nach erfolgter Versteigerung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)