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§ 23a AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Löschen der Daten aus der Veröffentlichung

§ 23a

Die Daten aus der Veröffentlichung des Edikts auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sind zu löschen

  1. 1. wenn ein Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde;
  2. 2. im Falle eines Aufschubs des Verkaufsverfahrens aufgrund der Stattgabe eines Übernahmsantrags;
  3. 3. im Falle eines Antrags zur Vornahme eines Freihandverkaufs mit Verkauf dieser Gegenstände; soweit die Gegenstände nicht verkauft werden können und der Abgabenschuldner trotz Aufforderung die Gegenstände nicht abholt, mit Vernichtung der Gegenstände;
  4. 4. jedenfalls nach erfolgter Versteigerung.