§ 3
Die nach diesem Bundesgesetz gebührenfreien Schriften und Urkunden sind mit dem Vermerk: ,,Gebührenfrei nach § 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 24/1949", die Eingaben um die gebührenfreie grundbücherliche Eintragungen mit dem Vermerk: “Von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit nach § 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 24/1949", zu versehen.
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