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Artikel 3. Zollbehandlung von Warenmustern (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.1948

Artikel 3.

Meistbegünstigung.

Hinsichtlich der Vereinfachung der Zollformalitäten für die Behandlung der Warenmuster bei der Ein- und Wiederausfuhr sowie in jeder andern die Artikel 1 und 2 betreffenden Materie gestehen sich die beiden vertragschließenden Staaten gegenseitig die Meistbegünstigung zu.

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