Artikel 3.
Meistbegünstigung.
Hinsichtlich der Vereinfachung der Zollformalitäten für die Behandlung der Warenmuster bei der Ein- und Wiederausfuhr sowie in jeder andern die Artikel 1 und 2 betreffenden Materie gestehen sich die beiden vertragschließenden Staaten gegenseitig die Meistbegünstigung zu.
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