Artikel 9 (Anm.: richtig: 9.)
Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote.
Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote finden auf die in den Artikeln 2, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Waren keine Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 9 (Anm.: richtig: 9.)
Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote.
Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote finden auf die in den Artikeln 2, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Waren keine Anwendung.
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