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Artikel 3. Grenzverkehr (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.1948

Artikel 3.

Markt- und Hausierverkehr.

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind beiderseits befreit:

Die selbstverfertigten Erzeugnisse von Handwerkern in der Grenzzone des einen Staates, die von ihnen auf Märkte und Messen innerhalb der anderen Grenzzone gebracht werden und unverkauft zurückgehen, jedoch unter Ausschluß von Lebensmitteln und Getränken.

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