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Artikel 15. Grenzverkehr (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.1948

Artikel 15.

Ständige gemischte Kommission.

Sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine ständige gemischte Kommission aus je drei Delegierten der beiden Parteien eingesetzt. Diese Kommission kann den beiden Regierungen alle im Interesse eines reibungslosen Funktionierens der vorstehenden Bestimmungen liegenden, ihr gutscheinenden Maßnahmen vorschlagen.

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