vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1948

§ 4. Steuerberechnung bei Einrechnung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer in das Versicherungsentgelt.

(1) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet [§ 5, Abs. , des Versicherungsteuergesetzes], so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/105, das sind 7,619 v. H., als Steuer zu erheben.

(2) Werden sowohl die Versicherungsteuer als auch der überwälzbare Betrag der Feuerschutzsteuer [§ 5, Abs. , des Gesetzes] in das Versicherungsentgelt eingerechnet, so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/109, das sind 7,339 v. H., als Steuer zu erheben.

(3) Wird in das Versicherungsentgelt lediglich der überwälzbare Betrag der Feuerschutzsteuer, nicht aber die Versicherungsteuer eingerechnet, so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/104, das sind 7,692 v. H., als Steuer zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018

Gesetzesnummer

10003811

Dokumentnummer

NOR12042097

alte Dokumentnummer

N3194811235Q

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)