§ 3.
Der Kreditwerber kann das für die Vermittlung eines Darlehens Geleistete mit Ausnahme der notwendigen, mit seinem Einverständnis bestrittenen Barauslagen binnen einem Jahr zurückfordern, wenn die Kreditgewährung aus einem nicht auf Seite des Kreditwerbers liegenden Grund unterblieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10003775
Dokumentnummer
NOR12041707
alte Dokumentnummer
N3193325044L
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