Artikel 8.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und der in den Artikeln 2 und 6 bezeichneten Steuern, sowie die Ausführung der Bestimmungen über die Statistik erfolgt in dem anzuschließenden Gebietstheil durch die bayerischen Zoll- und Steuerbehörden und -Beamten.
Die Abgaben sind in deutscher Währung zu entrichten. Die Beitreibung derselben im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt auf Ersuchen durch die österreichischen Behörden.
Schlagworte
Gebietsteil, Zollbehörde, Zollbeamter, Steuerbeamter
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10003734
Dokumentnummer
NOR12041283
alte Dokumentnummer
N3189152396L
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