Artikel 9sexies
Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragsparteien sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind
(1) a) In den Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragsparteien sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind, findet nur dieses Protokoll Anwendung.
b) Ungeachtet des Buchstabens a hat eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 8 Absatz 7 dieses Protokolls, die von einem Staat, der Vertragspartei sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist, abgegeben wurde, keine Wirkung in den Beziehungen zu einem anderen Staat, der Vertragspartei sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist.
(2) Die Versammlung überprüft nach Ablauf von drei Jahren nach dem 1. September 2008 die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b und kann ihn jederzeit danach mit Dreiviertelmehrheit aufheben oder seinen Anwendungsbereich einschränken. Bei der Abstimmung in der Versammlung haben nur solche Staaten das Recht auf Teilnahme an der Abstimmung, die Vertragsparteien sowohl des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) als auch dieses Protokolls sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
10003692
Dokumentnummer
NOR40101085
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