Artikel 9quater
Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
(1) Kommen mehrere Vertragsstaaten überein, ihre innerstaatlichen Gesetze auf dem Gebiet des Markenrechts zu vereinheitlichen, so können sie dem Generaldirektor notifizieren,
- i) daß eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Länder tritt und
- ii) daß die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete für die vollständige oder teilweise Anwendung der diesem Artikel vorhergehenden Bestimmungen sowie der Art. 9quinquies und 9sexies als ein Staat gilt.
(2) Diese Notifikation wird erst drei Monate nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung wirksam, die der Generaldirektor den anderen Vertragsparteien darüber zugehen läßt.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
10003692
Dokumentnummer
NOR12040815
alte Dokumentnummer
N2199957523L
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