Artikel 9
Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Auf Antrag der Person, auf deren Namen die internationale Registrierung lautet, oder auf Antrag einer beteiligten Behörde, der von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten gestellt wird, trägt das Internationale Büro im internationalen Register jede Änderung des Inhabers der betreffenden Registrierung in bezug auf alle oder einige der Vertragsparteien ein, in deren Gebiet die Registrierung wirksam ist, und in bezug auf alle oder einige der in der Registrierung aufgeführten Waren und Dienstleistungen, sofern der neue Inhaber eine Person ist, die nach Art. 2 Abs. 1 berechtigt ist, internationale Gesuche einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
10003692
Dokumentnummer
NOR12040812
alte Dokumentnummer
N2199957520L
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