Artikel 7
Erneuerung der internationalen Registrierung
(1) Die internationale Registrierung kann für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ablauf des vorangegangenen Zeitraums durch einfache Zahlung der Grundgebühr und, vorbehaltlich des Art. 8 Abs. 7, der Zusatz- und Ergänzungsgebühren, die in Art. 8 Abs. 2 vorgesehen sind, erneuert werden.
(2) Die Erneuerung darf nicht zu einer Änderung der internationalen Registrierung in ihrer letzten Fassung führen.
(3) Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Büro den Inhaber der internationalen Registrierung und gegebenenfalls seinen Vertreter durch Zusendung einer offiziösen Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.
(4) Gegen Zahlung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung der internationalen Registrierung gewährt.
Schlagworte
Zusatzgebühr
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
10003692
Dokumentnummer
NOR12040810
alte Dokumentnummer
N2199957518L
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