Artikel 3bis
Territoriale Wirkung
Der Schutz aus der internationalen Registrierung erstreckt sich auf eine Vertragspartei nur auf Antrag der Person, die das internationale Gesuch eingereicht oder Inhaber der internationalen Registrierung ist. Ein solcher Antrag kann jedoch nicht für die Vertragspartei gestellt werden, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
10003692
Dokumentnummer
NOR12040802
alte Dokumentnummer
N2199957510L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)