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Artikel IX 1. Euro-JuBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Artikel IX

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10003642

Dokumentnummer

NOR12040575

alte Dokumentnummer

N2199853237L