Artikel 16
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem zwei Unterzeichnerstaaten, von denen einer die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.
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