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§ 25 ÜbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2022

Anzeigepflicht bei kontrollierender Beteiligung

§ 25.

(1) Keine Angebotspflicht, aber eine Pflicht zur Anzeige des Sachverhalts an die Übernahmekommission besteht, wenn

  1. 1. bei Erlangen einer mittelbaren kontrollierenden Beteiligung (§ 22 Abs. 3) der Buchwert der unmittelbaren Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 25 vom Hundert des buchmäßigen Nettoaktivvermögens des die unmittelbare Beteiligung haltenden Rechtsträgers beträgt;
  2. 2. Aktien zu bloßen Sanierungszwecken oder zur Sicherung von Forderungen erworben werden;
  3. 3. die für das Entstehen einer kontrollierenden Beteiligung erforderliche Zahl an Stimmrechten nur vorübergehend oder unbeabsichtigt überschritten wird, sofern die Überschreitung unverzüglich rückgängig gemacht wird;
  4. 4. Aktien durch Schenkung zwischen Angehörigen (§ 32 Abs. 1 IO), Erbgang oder Teilung von Vermögen aus Anlass einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erworben werden;
  5. 5. Aktien auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, an dem mittelbar oder unmittelbar neben den bisherigen Gesellschaftern ausschließlich deren Angehörige (§ 32 Abs. 1 IO) beteiligt sind; dasselbe gilt für die Übertragung auf eine Privatstiftung, auf deren Geschäftsführung die Angehörigen einen beherrschenden Einfluss ausüben können;
  6. 6. der Beteiligte innerhalb von fünf Monaten ab Erlangen der kontrollierenden Beteiligung die übrigen Aktionäre nach dem GesAusG aus der Gesellschaft ausschließt, wenn die Abfindung nicht niedriger als der nach § 26 zu bietende Angebotspreis ist und auch dem höchsten Preis entspricht, der bis zur Eintragung dieses Beschlusses in das Firmenbuch vom Beteiligten für die entsprechenden Aktien bezahlt oder vereinbart wurde;
  7. 7. ein Fall des § 22 Abs. 4 vorliegt und der betreffende Rechtsträger oder die gemeinsam vorgehenden Rechtsträger bereits
  1. a) über die Mehrheit der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte an der Gesellschaft verfügte bzw. verfügten und diese Mehrheit nur vorübergehend und ohne den beherrschenden Einfluss zu verlieren unterschritten hat bzw. haben; oder
  2. b) ein Angebot gemäß § 22 Abs. 4 gestellt und durch den nunmehrigen Hinzuerwerb keine Mehrheit der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte an der Gesellschaft erlangt hat bzw. haben.

(2) Die Übernahmekommission kann in den in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fällen innerhalb eines Monats ab Anzeige auch die Stellung eines Pflichtangebots an die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft anordnen, wenn dies erforderlich ist, um nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu vermeiden. Sieht die Übernahmekommission von der Anordnung eines Pflichtangebots ab, so kann sie ihre Entscheidung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen; dafür kommen insbesondere das Verbot des Hinzuerwerbs von Anteilen, der Verkauf von Anteilen, das Ruhen von Stimmrechten, die Wahl einer Mehrheit unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder oder Berichtspflichten gegenüber der Hauptversammlung beziehungsweise der Übernahmekommission in Betracht. Im Fall eines Aktienerwerbs durch die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten,‑befugnissen oder ‑mechanismen gemäß den §§ 48 ff des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken oder gemäß Titel V der Verordnung  (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG , 2004/25/EG , 2007/36/EG , 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1, kann die Übernahmekommission kein Pflichtangebot anordnen; sie kann aber Auflagen aussprechen.

(3) Die Übernahmekommission kann in den in Abs. 1 Z 3 bis 7 genannten Fällen diejenigen Auflagen aussprechen, die erforderlich sind, um nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu vermeiden. Als Auflagen kommen insbesondere die in Abs. 2 genannten Maßnahmen in Betracht.

(4) Bei Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 hat die Übernahmekommission insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss auf die Zielgesellschaft auszuüben, in zuverlässiger und dauerhafter Weise abgesichert ist, ob der Erwerbsvorgang vorrangig auf die Erlangung eines beherrschenden Einflusses über die Zielgesellschaft gerichtet war, ob der Erwerber oder ein konzernmäßig mit ihm verbundener Rechtsträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen mit gleichem oder verwandtem Unternehmensgegenstand hält, ob eine einheitliche Leitung besteht oder angestrebt wird, ob für die Kontrollerlangung eine Prämie im Vergleich zum durchschnittlichen Börsenkurs (§ 26 Abs. 1) bezahlt wurde und ob im Fall des Abs. 1 Z 1 die Beteiligung an der Zielgesellschaft einen wesentlichen Teil des Betriebsvermögens des unmittelbar beherrschenden Rechtsträgers darstellt.

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 98/2014

Schlagworte

Abwicklungsinsbefugnisse, Abwicklungsmechanismen

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40245653

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