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§ 22a ÜbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2006

Bildung, Auflösung oder Änderung einer Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger

§ 22a.

Die Angebotspflicht nach § 22 Abs. 1 besteht auch, wenn

  1. 1. eine Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger begründet wird, die zusammen eine kontrollierende Beteiligung erlangen;
  2. 2. eine Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger aufgelöst wird und dadurch ein Rechtsträger allein oder eine andere Gruppe von Rechtsträgern eine kontrollierende Beteiligung erlangt;
  3. 3. durch die Änderung der Zusammensetzung einer Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger oder der Absprache zwischen diesen Rechtsträgern die Willensbildung in der Gruppe von einem anderen Rechtsträger oder einer anderen Gruppe von Rechtsträgern beherrscht werden kann, wenn die Gruppe insgesamt eine kontrollierende Beteiligung hält.