vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 ÜbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Beiziehung eines Sachverständigen durch die Zielgesellschaft

§ 13.

Die Zielgesellschaft hat zu ihrer Beratung während des gesamten Verfahrens und zur Prüfung der Äußerung ihrer Verwaltungsorgane (§ 14) einen hiefür geeigneten (§ 9 Abs. 2), von der Zielgesellschaft unabhängigen Sachverständigen zu bestellen. Die Bestellung des Sachverständigen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)