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Artikel 2 Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 2

Erledigung der Rechtshilfeersuchen

Rechtshilfeersuchen werden in Übereinstimmung mit dem Recht des ersuchten Staates und, sofern dieses Recht nicht entgegensteht, in der vom ersuchenden Staat erbetenen Form umgehend erledigt.

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