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Artikel 13 Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 13

Beschränkung der Verwendung

Nach Rücksprache mit dem ersuchenden Staat kann der ersuchte Staat verlangen, daß die erteilten Informationen und Beweise nur unter solchen Bedingungen verwendet werden, die er bestimmt.

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