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§ 8 URG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Auswahl des Reorganisationsprüfers

§ 8.

(1) Zum Reorganisationsprüfer ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein.

(2) Der Reorganisationsprüfer darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO) des Unternehmers sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig und darf kein Konkurrent des Unternehmers sein.

(3) Zum Reorganisationsprüfer kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei der Besorgung der Aufgaben des Reorganisationsprüfers vertritt.

Schlagworte

KO, RGBl. Nr. 337/1914

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003479

Dokumentnummer

NOR40118799

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