Eintritt der Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB
Eintritt der Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB
§ 8.
Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 31. Dezember 1997 vorangehenden Abschlußstichtagen zutreffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)