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Art. 5 § 3 GenRevG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Revision durch die Landesregierung und andere Einrichtungen

§ 3.

Den gemäß § 14 des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, und den gemäß § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934 II 195 idF BGBl. Nr. 386/1936, zuständigen Einrichtungen kommen die Rechte und Pflichten eines Revisionsverbands gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihre Revisionsbefugnis zumindest ein Jahr lang tatsächlich in Anspruch genommen haben. Auf die Revision durch diese Einrichtungen ist Art. I dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf die organisationsrechtlichen Besonderheiten dieser Einrichtungen sinngemäß anzuwenden.

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