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Art. 1 § 27 GenRevG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Änderungen des Genossenschaftsvertrags

§ 27.

(1) Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die einem Revisionsverband angehört, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn der Revisionsverband schriftlich seine Zustimmung zur Änderung des Genossenschaftsvertrags erklärt hat.

(2) Für das Ansuchen um diese Zustimmung und die Befreiung von der Zustimmung gelten §§ 25 und 26 sinngemäß.