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Art. 1 § 21 GenRevG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch

§ 21.

Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.