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Art. 1 § 17d GenRevG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung

§ 17d.

(1) Die für eine Eintragung als Abschlussprüfer im öffentlichen Register gemäß § 52 APAG erforderliche Praxiszeit hat zumindest acht Monate zu umfassen und aus einer praktischen Ausbildung in der Bestätigung jährlicher oder konsolidierter Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen zu bestehen. Diese Praxiszeit kann im Rahmen der Praxiszeit gemäß § 13 Abs. 2 und 3 absolviert werden.

(2) Auf Antrag des Revisors hat die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände für Zwecke der Eintragung im Register gemäß § 52 APAG zu bestätigen, dass die Praxiszeit gemäß Abs. 1 absolviert wurde. Mit dem Antrag sind geeignete Nachweise vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40275619

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