Zulassung zur Fachprüfung
§ 14.
Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat einen Revisionsanwärter, der die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 erfüllt und eine mindestens 18‑monatige praktische Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 2 und 4 nachweist, auf dessen Antrag zur Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor zuzulassen und davon sowie vom Prüfungstermin den Revisionsanwärter und gegebenenfalls den Revisionsverband, bei dem dieser angestellt ist, schriftlich zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021
Gesetzesnummer
10003456
Dokumentnummer
NOR40227800
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)