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Artikel III Lugano-Übereinkommen - Protokoll Nr. 1

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel III

In dem Vollstreckungsstaat dürfen in dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

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