vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 63 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 63

Jeder beitretende Staat hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die für die Anwendung der Artikel 3, 32, 37, 40, 41 und 55 dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen zu machen und gegebenenfalls die bei den Verhandlungen über das Protokoll Nr. 1 festgelegten Erklärungen abzugeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)