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Artikel 43 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 43

Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind in dem Vollstreckungsstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsstaats endgültig festgesetzt ist.

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