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Artikel 37 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 37

(1) Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, eingelegt

  1. a) in England und Wales bei dem „High Court of Justice'' oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court'';
  2. b) in Schottland bei dem „Court of Session'' oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court'';
  3. c) in Nordirland bei dem „High Court of Justice'' oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court''.

(2) Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt

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