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Artikel 35 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 35

Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, teilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich in der Form mit, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht.

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