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Artikel 32 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 32

(1) Der Antrag ist zu richten

  1. a) für Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, an den Rechtsöffnungsrichter/juge de la mainlevee/giudice competente a pronunciare sul rigetto dell'opposizione im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nach den Artikeln 80 und 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs/loi federale sur la poursuite pour dettes et la faillite/legge federale sulla esecuzione e sul fallimento;
  2. b) für Entscheidungen, die nicht auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, an den zuständigen kantonalen Vollstreckungsrichter/juge cantonal d'exequatur competent/giudice cantonale competente a pronunciare l'exequatur;
  1. a) in England und Wales an den „High Court of Justice'' oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Magistrates' Court'' über den „Secretary of State'';
  2. b) in Schottland an den „Court of Session'' oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Sheriff Court'' über den „Secretary of State'';
  3. c) in Nordirland an den „High Court of Justice'' oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Magistrates' Court'' über den „Secretary of State''.

(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Hat dieser keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

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